Christuswege

Ergänzungen zu Kapiteln des Haupttextes Teil 1

Worauf kommt es an beim Abendmahl (Heilige Kommunion, Eucharistie) ?

Zitat aus Matthäus 26,26-29: Während des Mahls nahm Jesus das Brot, lobte Gott*, brach's, reichte es den Jüngern und sagte: Nehmt und esst; das ist mein Leib. Dann nahm er den Kelch, dankte**, und reichte ihn den Jüngern mit den Worten: Trinkt alle daraus; das ist mein Blut, das Blut des Bundes, das für Viele vergossen wird zur Vergebung der Sünden. Ich sage euch, von jetzt an werde ich nicht mehr von der Frucht des Weinstocks trinken, bis zu dem Tag, an dem ich mit euch von neuem davon trinken werde im Reich meines Vaters.

* andere Übersetzungen: "dankte" oder "sprach den Lobpreis"; s.a. 1.Kor. 10:16 ; **andere Übersetzung: "sprach das Dankgebet"

Das Brot steht vor allem für die Substanz (bzw. die Seele) Jesu Christi, des „Wortes". Der Wein steht für den göttlichen Geist Christi, der dies Wort lebendig macht für das altruistische Wirken. Die katholische Kirche betonte die Veränderung der Substanz des Brotes und Weines zum Fleisch und Blut Christi; evangelische, besonders die reformierten Kirchen betonten die Feier des Gedenkens an Christus. Beide haben insoweit zwar recht - schon beim einfacheren "Weihwasser" haben z.B. wissenschaftliche Untersuchungen eine Veränderung des Winkels der Wassermoleküle gezeigt. Aber der eigentlich wichtige Punkt wäre die Veränderung im Teilnehmenden selbst, indem sich dieser konzentriert darauf einstellt, durch das verwandelt zu werden, was vom verwandelten und verwandelnden "Fleisch und Blut" Christi ausstrahlt. Dafür ist das Brot und Wein zugleich eine Anschauungshilfe. Einige versuchten sogar, sich rein geistig ohne Brot und Wein auf das verwandelte und verwandelnde "Fleisch und Blut Christi" einzustellen - und empfanden die Wirkung. Dies ist jedoch zumindest schwieriger. Und - wenn jemand ein gesegnetes Mahl praktizieren möchte, ohne den Anspruch eines kirchlichen "Sakramentes", würde dies eher "Agape-Mahl" - "Liebesmahl" genannt. (Auszug aus dem Kapitel "Das Abendmahl, die Gefangennahme und die Geißelung" unseres Haupttexts).

Es gibt wenig bekannte Bemühungen im Umfeld der katholischen Kirche um eine "Reinigung" bzw. Vertiefung der Eucharistie. Dann wäre aber eigentlich zuerst daran zu denken, dem Kirchenvolk wieder den Zugang zum Abendmahlswein zu geben - der entweder nicht, oder nur vereinzelt zu bestimmten Festtagen gewährt wurde, während ansonsten der Wein nur dem katholischen Priester vorbehalten war. Diese Annäherung an die Praxis Jesu wäre zugleich eine Annäherung zwischen den Kirchen. 
Die evangelischen Kirchen könnten ihrerseits sich einzufühlen suchen in dasjenige, was "zum Gedächtnis" an das Wirken Jesu "in das Brot und den Wein hineingelegt ist". Auch eine mehr symbolische Anschauung davon kann eine Brücke zum realen Wirken Christi sein.

Bei den an vielen Orten an Festtagen und zu besonderen Gelegenheiten wie Hochzeiten stattfindenden ökumenischen Gottesdiensten teilt jeweils ein katholischer und ein evangelischer Pfarrer das Abendmahl an die Angehörigen der jeweiligen Konfession aus. Es ist dann die Frage, warum bei einem Ökumenischen Kirchentag nicht auch eine Form gefunden werden sollte, um nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die Gemeinsamkeiten beim Abendmahl zu betonen. Immerhin wird das Abendmahl wie die Taufe von beiden Kirchen als Sakrament - d.h. zeichenhafte heilige Handlung - anerkannt (während die katholische Kirche zusätzlich die Kommunion, die Firmung, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung, und die Priesterweihe als Sakramente behandelt.)

Neue Erschwerungen in der Ökumene: Z.B. die untenstehende Vorschrift des Canonis Juridicis (katholisches Kirchenrecht) 844  §4 konnte unter Umständen als eine Begründung für die allgemeine Praxis genutzt werden, evangelischen Interessenten auf Wunsch das katholische Abendmahl auszuteilen. Die Schrift der Katholischen Kirche (Apostolischer Stuhl), "Instruktion Redemptionis Sacramentarum - über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind" vom 25.3.2004 forderte nun, dass die Bedingungen aus 844 §4 nicht voneinander getrennt werden könnten, sondern alle zusammenkommen müssten - offenbar um die übliche Praxis zu erschweren. Eine solche pauschale Zurückweisung evangelischer Christen dürfte sich aber besonders in Ländern mit vielen Mischehen wie Deutschland nicht durchsetzen lassen. Untenstehend die in der "Instruktion..." erwähnten, aber nicht wiedergegebenen Paragraphen des kath. Kirchenrechts. 
Anmerkung zu 844 §3: die evangelischen Kirchen wurden von Seiten des Vatikan noch nicht in dieselbe Nähe zur katholischen Kirche gerückt wie die orthodoxen bzw. orientalischen Kirchen. Aber der Vatikan hätte in diesem §3 ein Instrument, wo er sogar ohne diese Paragraphen zu ändern, weiteren Kirchen größere Gemeinsamkeiten bestätigen könnte. Außerdem könnte er, wenn er wollte, statt in diesem Paragraphen die "Kirchen" zu betonen, einfach die "Angehörigen" der Kirchen, also die Individuen und deren Glauben stärker betonen - in diesem Fall besonders den Glauben an die reale Gegenwart Christi beim Abendmahl, woran auch Luther glaubte. 

Jedoch: Diese "Instruktion" bringt jedoch auch die möglichen Gelegenheiten des Austeilens von Brot und Wein an Laien zur Sprache - versteckt unter dem Fachbegriff "Die Kommunion unter beiden Gestalten", weswegen es vielen Kommentatoren nicht ins Auge gefallen ist. Würde das auch nur unter allen möglichen Umständen auch tatsächlich mutig praktiziert, würde auch das eine größere Gemeinsamkeit der katholischen Kirche mit den protestantischen Kirchen - und mit dem ersten Abendmahl - zeigen. Die sich im nach wie vor gültigen "Römischen Messbuch" (Missale Romanum) diesbezüglich zeigenden Gedanken hatten diesen Mut in der Vergangenheit nicht besonders bestärkt. Entsprechende Wünsche könnten aus bestimmten Gründen am besten von Laien an ihre katholischen Pfarrer herangetragen werden. 

Can. jur. (Auszug):

Can. 840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, dass die kirchliche Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can.838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhalten den Ordnung gehört.

Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.

§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, dass sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.

Can. 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.

§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu sorgen, dass jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.

Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can.861, § 2.

§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.

§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.

§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.

§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.

Can. 845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken.

§ 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu spenden.

Can. 846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern.

§ 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen Ritus zu feiern.

Can. 847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei denen heilige Öle zu verwenden sind, muss der Spender Olivenöl oder anderes Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can.999, n. 2 vom Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden.

§ 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren.

Can. 848 — Der Spender darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, dass Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.

 ...

Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can.530, n. 1.

( Can. 530 — Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene Amtshandlungen sind folgende:

1° die Spendung der Taufe;

2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des can.883, n. 3;

3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung, unbeschadet der Vorschrift des can.1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des Apostolischen Segens;

4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung des Brautsegens;

5° die Vornahme von Begräbnissen;

6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen außerhalb der Kirche;

7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen. )

Can. 861 — § 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu belehren.

 

Siehe auch unsere Seite über die Stärken und Schwächen der Kirchen.

Die kurzen Bibelzitate - auf der Basis verschiedener Übersetzungen - sind Ergänzungen zu den entsprechenden Kapiteln des

Haupttextes von Christuswege.net
"Wege von Jesus Christus, seine Beiträge zum menschlichen Bewusstsein und zu den Veränderungen der Menschheit und Erde":  eine unabhängige Info-Seite, mit neuen Gesichtspunkten aus vielen  Forschungsgebieten und Erfahrungsbereichen; mit praktischen Hinweisen für die persönliche Entwicklung

Solche charakteristischen Stellen sind jedoch kein voller Ersatz für das Studium oder die Meditation ganzer Evangelienkapitel.